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Restschuldbefreiung

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Jede Person, die das Insolvenzverfahren durchführt, wird als Ziel die Restschuldbefreiung haben.

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung und endet mit dem Erlass der restlichen Schulden.

In bestimmten Gründen, wie dem Vorliegen einer Insolvenzstraftat, oder der Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Die einzelnen Ablehnungsgründe sind in § 290 InsO geregelt.

Hauptbestandteil des Restschuldbefreiungsverfahrens ist die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Dieses bedeutet, dass der Schuldner sich gegenüber seinen Gläubigern wohlverhalten muss. Er  muss also die insbesondere in § 295 InsO genannten Regeln befolgen. Dies bedeutet unter anderem:

  • Eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
  • Den Teil des Einkommens, der der Pfändung unterliegt, an den Treuhänder abzutreten.
  • Eventuelle Änderungen ihrer Verhältnisse, wie z.B. Wohnungswechsel, Heirat, Scheidung, etc., dem Treuhänder mitzuteilen.